Datum: 08.03.2005

Gescheiterte Umgehung der AGB-Kontrolle

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 08.03.2005 (XI ZR 154/04)

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In diesem Fall hat eine Bank versucht, die Rechtsprechung des BGH über die Nichtigkeit einer Regelung von pauschaliertem Schadensersatz oder Gebühren für Lastschriftretouren mangels Deckung in AGB dadurch zu umgehen, dass sie das entsprechende Verfahren lediglich in einer internen Anweisung beschrieb, jedoch weder im Preisverzeichnis noch im Girovertrag erwähnte. Nach dieser internen Anweisung sollte für jede mangels Deckung nicht eingelöste Lastschrift ein Pauschalbetrag in Höhe von 6 € als Schadensersatz erhoben werden. Der BGH wertete dies als Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB und erklärte die Regelung wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam.

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Datum der Urteilsverkündung: 08.03.2005

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