Datum: 28.12.2011

Geringere Bandbreite darf nicht bindend sein

LG Düsseldorf vom 28.12.2011 (12 O 501/10) - teilweise rechtskräftig

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wer mit dem Anbieter eine bestimmte Bandbreite vereinbart hat, darf nicht an eine geringere gebunden sein, wenn diese nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Das Landgericht Düsseldorf hat damit einer Klage des vzbv gegen die Vodafone D2 GmbH stattgegeben.

Kann Vodafone dem Kunden nur eine geringere DSL-Bandbreite als ursprünglich vereinbart zur Verfügung stellen, soll der Kunde an das Angebot gebunden bleiben und sich mit der geringeren Leistung zufrieden geben. So sah es eine Klausel im Vodafone-All-Inclusive-Paket vor.

Die Klausel beinhalte das Recht, von vereinbarten Leistungen einseitig abzuweichen, benachteilige zudem den Kunden unangemessen und sei damit unzulässig, urteilte jetzt das Landgericht Düsseldorf. Damit folgten die Richter der Ansicht des vzbv.

Werbung per SMS nur mit ausdrücklicher Einwilligung

Der vzbv hatte auch eine Klausel zur Werbung per SMS kritisiert. Der Mobilfunkanbieter erlaubte es, dass Text- oder Bildmitteilungen mit Werbung an die Kunden geschickt werden. Diese würden dadurch unangemessen benachteiligt, so urteilten die Richter aus Düsseldorf. Werbung mittels elektronischer Post sei nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig.

Unbestimmte Annahmefrist unzulässig

Einer weiteren Klausel zufolge war der Kunde solange an sein Angebot gebunden, bis es das Unternehmen bestätigt. Dies sei eine unangemessen lange Annahmefrist, urteilte das Geicht und kassierte die Klausel.

Datum der Urteilsverkündung: 28.12.2011

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Urteil des LG Düsseldorf (82 O 501/10) vom 28.12.2011 - teilweise rechtskräftig

Urteil des LG Düsseldorf (82 O 501/10) vom 28.12.2011 - teilweise rechtskräftig

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Urteil des OLG Düsseldorf (12 O 501/10) vom 27.09.2012 - rechtskräftig

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