Die mögliche Freigabe von auf Pfändungsschutzkonten im Rahmen der sogenannten „Monatsanfangsproblematik“ eingegangenen Geldern erfolgt bei nicht abgeschlossenen Sachverhalten auf Grundlage der neuen Regelung.
Ein Verbraucher hatte mit seinen Gläubigern einen Vergleich geschlossen. Die Gläubiger hatten später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Der Verbraucher hatte bei seiner Bank ein Pfändungsschutzkonto unterhalten und im Oktober 2010 den ihm zustehenden Pfändungsfreibetrag voll ausgeschöpft. Am 27.10.2010 war auf dem Konto der Arbeitslohn für den November eingegangen. Der Schuldner hatte die Freigabe beantragt.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Verbrauchers. Durch die im April 2011 geänderte Gesetzeslage könne ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto am Monatsende nur insoweit an den Gläubiger ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteige. Diese Regelung fände auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung. Überleitungsvorschriften seien im Zuge der Gesetzesänderung nicht vorhanden. Sinn und Zweck allerdings sprächen für eine Anwendung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. So läge der Fall hier. Das Guthaben wurde zugunsten des Schuldners freigegeben.
Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2011