Datum: 29.11.2011

Fluggesellschaft darf keine Stornogebühr verlangen

LG Berlin vom 29.11.2011 (15 O 395/10), nicht rechtskräftig

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Air Berlin entschieden.

Laut Geschäftsbedingung sollten Air Berlin-Kunden 25 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Laut Gesetz habe jeder das Recht, einen gebuchten Flug zu stornieren. Die Stornierung sei daher keine Leistung der Fluggesellschaft für den Kunden, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Dafür dürfe die Airline kein Entgelt verlangen.

Darüber hinaus untersagten die Richter der Fluggesellschaft, den Anteil der Steuern und Flughafengebühren am Ticketpreis zu niedrig auszuweisen. So hatte Air Berlin auf der Internetseite für einen Flug von Berlin nach Frankfurt Steuern und Gebühren in Höhe von nur 1 Euro angegeben. Laut Entgeltordnung des Frankfurter Flughafens summierten sich die Passagierentgelte dagegen im Regelfall auf 14,70 pro Person.

Nach einer EU-Richtlinie sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Flugpreis auch Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte gesondert auszuweisen.

Die Richter stellten klar: Diese Regelung darf eine Fluggesellschaft nicht umgehen, indem sie die zusätzlichen Kosten teilweise in den Flugpreis einrechnet und nur noch den Restbetrag als Steuern und Gebühren aufweist. Diese Art der Preisdarstellung erschwere nicht nur die Vergleichbarkeit des Gesamtflugpreises, monierten die Richter. Die scheinbar nur geringfügigen Beträge könnten Kunden auch davon abhalten, nach einer Stornierung des Fluges von der Airline die ersparten Steuern und Gebühren zurückzufordern.

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Datum der Urteilsverkündung: 29.11.2011
Aktenzeichen: 15 O 395/10
Gericht: Landgericht Berlin

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