Eine Fluggesellschaft darf für die Stornierung von Flügen kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Das hat das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Air Berlin entschieden. Die Richter untersagten der Airline außerdem, die im Ticketpreis enthaltenden Steuern und Gebühren zu niedrig auszuweisen.
Air-Berlin-Kunden sollten nach einer Vertragsklausel 25 Euro Bearbeitungsentgelt zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Bearbeitung einer Stornierung keine Leistung ist, für die eine Airline extra kassieren darf. Kunden haben ein gesetzliches Kündigungsrecht. Eine Fluggesellschaft ist deshalb ohnehin verpflichtet, eine Stornierung entgegenzunehmen und abzuwickeln.
Darüber hinaus untersagten die Richter der Fluggesellschaft, den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis zu niedrig auszuweisen. Air Berlin hatte auf der Internetseite für einen Flug von Berlin nach Frankfurt am Main lediglich Steuern und Gebühren in Höhe von 1 beziehungsweise 3 Euro angegeben. Mit der Realität hatte das nichts zu tun: Allein schon das Passagierentgelt des Frankfurter Flughafens belief sich im Regelfall auf 14,70 Euro pro Person.
„Die scheinbar geringfügigen Beträge sollten Kunden davon abhalten, nach einer Stornierung die nicht angefallenen Steuern und Gebühren von Air Berlin zurückzufordern“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Die Richter stellten klar, dass Fluggesellschaften den Endpreis korrekt aufschlüsseln müssen.
Urteil des KG Berlin vom 12.08.2014, Az. 5 U 2/12 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 12.08.2014
Aktenzeichen: 5 U 2/12
Gericht: Kammergericht Berlin
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