Der Anbieter eines eBay-Angebots handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn in der Muster-Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer fehlt, die dort genannten Erklärungsformen zur Ausübung des Widerrufsrechts jedoch nur als Beispiele aufgeführt sind („z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail“) und so beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass eine schriftliche Form notwendig ist.
Nach Meinung des Gerichts lag kein wettbewerbswidriges Verhalten des eBay-Anbieters vor. In der Muster-Widerrufsbelehrung des Anbieters fehlte bei den dort genannten Erklärungsformen zur Ausübung des Widerrufsrechts die Angabe einer Telefonnummer.
Einerseits sei aber die Verwendung des Musters ohnehin nicht bindend. Andererseits fehle im Muster der Hinweis, dass die Erklärung auch mündlich abgegeben werden könne. Auch wenn die Aufzählung der Kontaktmöglichkeiten nur beispielhaft erfolge, würde beim Verbraucher somit der Eindruck erweckt, dass der Widerruf nur schriftlich erfolgen könne. Insofern sei das Fehlen der Telefonnummer unerheblich. Darüber hinaus sei die Telefonnummer auch mehrfach auf der Webseite deutlich sichtbar angegeben.
Datum der Urteilsverkündung: 24.02.2017