Datum: 31.01.2018

EuGH entscheidet über Informationspflicht von Online-Anbietern

Streit um Kontakt-Informationen auf Amazon.de erreicht Europäischen Gerichtshof

Online-Händler wie Amazon müssen ihre Kontaktdaten leicht zugänglich auf ihrer Webseite präsentieren

Quelle: relif - fotolia.com

  • vzbv kritisiert, dass sich Amazon-Kunden zur Telefonnummer mühsam durchklicken mussten
  • Auslegung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie ist umstritten
  • EuGH befasst sich mit Vorlagefragen des BGH zu Informationspflichten im Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach einer Klage des vzbv gegen Amazon den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet. Der EuGH soll klären, in welchem Umfang Online-Anbieter nach der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie verpflichtet sind, Kunden auf ihrer Internetseite über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu informieren. Die Parteien haben jetzt bis März Zeit, gegenüber dem EuGH zu den Vorlagefragen Stellung zu nehmen.

„Ein Anruf ist in der Regel die schnellste und direkteste Art, den Anbieter zu kontaktieren“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Bei Amazon mussten sich die Kunden jedoch erst umständlich durch mehrere Seiten klicken, um eine Telefonnummer zu finden.“

Kontakt muss schnell und Effizient möglich sein

Online-Anbieter sind verpflichtet, Kunden vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber zu informieren, wie sie schnell und effizient Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen können. Nach deutschem Recht gehört dazu die Angabe einer Telefonnummer und „gegebenenfalls“ einer Faxnummer sowie einer E-Mailadresse.

Amazon hatte auf seiner Internetseite zwar Telefonnummern angegeben, diese konnten Kunden jedoch erst nach mehreren Klicks auf ineinander verschachtelte Seiten erreichen. Daneben gab es die Möglichkeit, einen Online-Chat oder einen Rückruf-Service zu nutzen. Eine Faxnummer nannte Amazon nicht. Dies reicht nach Auffassung des vzbv nicht aus, um die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage des vzbv gegen Amazon abgewiesen, die Revision aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der vom vzbv angerufene Bundesgerichtshof hatte das Verfahren im Oktober 2017 ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof die noch offenen Fragen bei der Auslegung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie beantwortet.

Richtlinie nach Ansicht des BGH nicht eindeutig

Nach Ansicht der BGH-Richter ist europarechtlich bislang unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages eine Telefonnummer, eine Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme nennen muss. Der EuGH wird nun auch darüber zu entscheiden haben, ob die deutsche Regelung, nach der zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, mit EU-Recht vereinbar ist.

Heiko Dünkel vom vzbv hofft, dass der EuGH ein klares Signal setzt und die Unternehmen zu eindeutigen, schnell und deutlich erkennbaren Angaben auf ihren Internetseiten verpflichtet. „Derzeit sind die Informationen über Telefonnummer und andere Kontaktmöglichkeiten auf vielen Anbieterseiten so versteckt, dass sie eine effiziente Kommunikation eher erschweren als ermöglichen.“

Wann der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen entscheidet, steht noch nicht fest.

 

Bundesgerichtsgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZR 163/16;

Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-649/17

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Datum der Urteilsverkündung: 31.01.2018
Aktenzeichen: I ZR 163/16
Gericht: Bundesgerichtshof

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Online-Anbieter muss schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen

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Amazon: Vorlagenbeschluss des BGH | Beschluss vom 15. November 2017 | Az. ZR 163/16

Amazon: Vorlagenbeschluss des BGH | Beschluss vom 15. November 2017 | Az. ZR 163/16

Amazon: Vorlagenbeschluss des BGH | Beschluss vom 15. November 2017 | Az. ZR 163/16

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