Datum: 05.11.2009

Erhebung von "Schätzgebühren" bei Immobilienkrediten unzulässig

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009 (I-6 U 17/09)

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Eine Bank darf bei der Wertermittlung von Immobilien dem Kreditnehmer hierfür keine Kosten in Rechnung stellen. Dies stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar.

Ein Kreditinstitut hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gebühr für die Besichtigung und Schätzung von Immobilien vermerkt, welche Kunden bei der Vergabe von entsprechenden Krediten zu zahlen hätten. Hiergegen hatte sich eine Verbraucherschutzorganisation gewandt und geklagt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf würden Aufwendungen des beklagten Kreditinstitutes lediglich für die Schätzung und somit für die Wertermittlung der Beleihungsobjekte anfallen. Dies allerdings erfolge ausschließlich im Interesse des Kreditgebers, der damit seine Verwertungschancen ausloten und seine Interessen absichern wolle. Eine Dienstleistung für den Kunden stelle dies nicht dar. Somit sei eine Berechnung diesem gegenüber auch nicht zulässig.

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Datum der Urteilsverkündung: 05.11.2009

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