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Datum: 14.06.2023

Erfolgreiche Klage des vzbv: Deutsche Post darf Gültigkeit der mobilen Briefmarke nicht auf 14 Tage beschränken

Statement von vzbv-Vorständin Ramona Pop zum Urteil gegen die Deutsche Post

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Mobile Briefmarken der Deutschen Post dürfen nicht wie bislang 14 Tage nach Kaufdatum ihre Gültigkeit verlieren. Die Gültigkeitsfrist von zwei Wochen ist nicht rechtens. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit Erfolg geklagt. Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentiert:

You can see Ramona Pop. The interior of the vzbv building can be seen in the background.

Quelle: © Die Hoffotografen GmbH / Christine Blohmann / vzbv

Eine wirklich verbraucherfreundliche Entscheidung des OLG Köln: Die Deutsche Post darf mobile Briefmarken in ihrer Gültigkeitsdauer nicht beschränken. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum sich die mobile Briefmarke in ihrer Gültigkeit von einer analogen Briefmarke unterscheiden sollte. Das ist alles andere als verbraucherfreundlich.

Das OLG Köln hat zu Recht die viel zu knappe Gültigkeitsbefristung der mobilen Briefmarken von 14 Tagen kassiert. Es gibt vielfältige Gründe, wieso die Briefmarke nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist genutzt wird. Dass Verbraucher:innen dann nicht einmal das gezahlte Geld für die digital erworbene Briefmarke zurückfordern konnten, war nicht tragbar.

Hintergrund:

Der vzbv hatte 2021 gegen eine Klausel der Deutschen Post AG vor dem LG Köln geklagt. Danach sollte die mobile Briefmarke nach Ablauf von 14 Tagen ab Kaufdatum ihre Gültigkeit verlieren. Mit Ablauf der Gültigkeit war die Erstattung des Portos ausgeschlossen. Das LG Köln sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucher:innen und untersagte deren Verwendung. Die Deutsche Post legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die nun vom OLG Köln zurückgewiesen wurde.

Urteil des OLG Köln vom  13.06.2023, Az. 3 U 148/22 – rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 13.06.2023
Aktenzeichen: Az. 3 U 148/22
Gericht: Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln | 3 U 148/22 | 13.06.2023 - rechtskräftig

Oberlandesgericht Köln | 3 U 148/22 | 13.06.2023 - rechtskräftig

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