Das Landgericht Itzehoe hat E.ON Hanse verurteilt, zu Unrecht kassierten Stromzahlungen aus den Jahren 2006 bis 2008 zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kunden damals den unzulässigen Preiserhöhungen widersprochen haben. Damit setzten sich die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor Gericht durch. Sie hatten für 60 "ThermoStrom"- Kunden Klage gegen den Energiekonzern erhoben. Der unmittelbare Erstattungsanspruch ist auf die im Prozess vertretenen Verbraucher beschränkt. Das Urteil verbessert jedoch auch die Rechtsposition anderer Betroffener.
Bereits 2006 hatte das Landgericht die Preisanpassungsklauseln in zwei Heizstrom-Tarifen von E.ON Hanse für unzulässig erklärt. Das Urteil wurde durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig rechtskräftig. Dennoch weigerte sich E.ON Hanse, den 32.000 betroffenen Kunden die strittige Preiserhöhung zu erstatten. Die Begründung: Da die Kunden den Jahresabrechnungen nicht widersprochen haben, hätten sie dem erhöhten Strompreis nachträglich zugestimmt.
Das Landgericht Itzehoe folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale: Da die Preisanpassungsklausel unwirksam war, hat E.ON Hanse die Preise ohne Rechtsgrundlage erhöht und sich dadurch unrechtmäßig bereichert. Deshalb muss der Konzern das Geld an die Kunden samt Zinsen zurückzahlen - egal, ob sie der Preiserhöhung widersprochen haben oder nicht. Bis Ende Juni hat das Unternehmen Zeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein wird nach Ablauf der Frist die betroffenen Kunden über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.
E.ON Hanse ist kein Einzelfall. In den vergangenen Jahren haben die Gerichte zahlreiche Preisänderungsklauseln in Strom- und Gaslieferungsverträgen für unzulässig erklärt. Daraufhin änderten die Unternehmen zwar ihre Klauseln. Doch viele Energieversorger wollen die zu Unrecht einbehaltenen Beträge trotzdem behalten. Sie spekulieren darauf, dass Kunden eine Klage scheuen. Außerdem verjähren Erstattungsansprüche bereits nach drei Jahren.
Urteil des LG Itzehoe vom 18.05.2011 (2 O 352/09), nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 07.06.2011