Urteil des BGH vom 05.06.2014 (III ZR 557/13)
Eine separate ratenweise Zahlungsvereinbarung für die Vermittlung von Lebensversicherungen (Netto-Policen), die auch bei Kündigung der Lebensversicherung fortbesteht, ist nicht automatisch unwirksam.
Eine Verbraucherin hatte nach Vermittlung zwei fondsgebundene Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Die Bezahlung des Vermittlers war in einer separaten Kostenvereinbarung mit ratenweiser Zahlungsweise geregelt worden. Nachdem die Kundin die Versicherungsverträge später gekündigt und die Kostenausgleichsvereinbarung anwaltlich hatte widerrufen lassen, hatte der Vermittler sie verklagt und die Bezahlung für seine Vermittlungstätigkeit verlangt.
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zunächst an das Berufungsgericht zurück. Der Abschluss einer separaten Kostenvereinbarung, die durch die Kundin selbst bei Kündigung der Lebensversicherung zu bezahlen sei, sei auch für einen Versicherungsvertreter nicht automatisch unwirksam. Der Vertreter habe seine Verpflichtung (Beratung, Vermittlung) bei der Trennung zwischen Versicherungs- und Vermittlungsgeschäft mit Abschluss des Versicherungsvertrags bereits erfüllt – insofern sei es folgerichtig, dass eine spätere Kündigung der Lebensversicherung keinen Einfluss auf seine Bezahlung habe. Allerdings sei die Widerrufsbelehrung der Kostenvereinbarung fehlerhaft gewesen, wodurch der Kundin ein Widerrufsrecht zugestanden habe, was diese auch ausgeübt hätte. Die Sache wurde zunächst an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da weitere Feststellungen zu treffen waren (z. B. ggfls. Wertersatzanspruch des Vertreters, behauptete fehlerhafte Beratung durch den Vertreter).
Datum der Urteilsverkündung: 05.06.2014