LG Hamburg vom 10.08.2010 (312 O 25/10), rechtskräftig
Werbung per E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn der Verbraucher zuvor in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des vzbv gegen Verlag Gruner + Jahr entschieden.
Gruner + Jahr hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Zustimmung zur Telefon- und E-Mail-Werbung gekoppelt. Um am Gewinnspiel teilzunehmen, mussten die Teilnehmer per Häkchen zusammen mit den Teilnahmebedingungen einen "Hinweis zur Datennutzung" akzeptieren. In dem nur über einen Link erreichbaren Hinweis stand, dass ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Werbung auch von Partnerunternehmen genutzt wird.
Die Einwilligungserklärungen sind unwirksam, entschieden die Richter. Denn die Einwilligung in elektronische Werbung dürfe nach EU-Recht nicht in Textpassagen enthalten sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Das Gesetz fordere vielmehr eine gesonderte Erklärung, die sich ausschließlich auf die Werbung bezieht. Dagegen verstoße allein schon die Tatsache, dass der Teilnehmer am Gewinnspiel zusammen mit den Hinweisen zum Datenschutz auch die Teilnahmebedingungen akzeptiert
Datum der Urteilsverkündung: 10.08.2010