Datum: 04.05.2006

Das Risiko eines Kreditkartenmissbrauch durch die Lebensgefährtin trägt grundsätzlich der Karteninhaber

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Hamburg vom 04.05.2006 (326 O 208/04)

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Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Kreditkarteninhaber das Risiko trägt, wenn die Lebensgefährtin die an die gemeinsame Adresse zugestellte Kreditkarte missbräuchlich nutzt.

Dem Inhaber einer VISA-Kreditkarte wurden Kreditkarte und PIN-Nummer getrennt voneinander zugeschickt. Die damalige Lebensgefährtin des Karteninhabers, die unter gleicher Adresse wohnte, nahm die Kreditkarte an sich. In der Folgezeit hob sie insgesamt 8350 Euro von verschiedenen Geldautomaten ab. Der Karteninhaber befand sich während dieser Zeit durchgehend in Haft. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Karteninhaber trotz Trennung von seiner Lebensgefährtin hierfür haftet.

Dies hat das Gericht bejaht. Die missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte sei auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kreditkarteninhabers zurückzuführen. Er sei verpflichtet gewesen, Kreditkarte und PIN getrennt voneinander aufzubewahren und die Geheimnummer geheim zu halten. Auch wenn er sich zur Zeit der Zusendung in Haft befunden habe, müsse er doch dafür Sorge tragen, dass Karte und PIN-Nummer nicht in die Hände Dritter gelangen. Dass der Lebensgefährtin die Benutzung der Kreditkarte ermöglicht wurde, hätte daher seine Ursachen ausschließlich in der Sphäre des Kreditkarteninhabers. Der Bank stehe es frei, die Kreditkarte und PIN mit einfacher Post und ohne Empfangssicherung zu versenden.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.05.2006

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