Urteil des BGH vom 14.07.2009 (XI ZR 152/08)
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Ein Verbraucher, der eine sichere Geldanlage tätigen möchte, kann im Insolvenzfall der Bank Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung geltend machen, sofern die Bank lediglich dem Einlagensicherungs- und Anlegerschutzgesetz unterliegt und nicht zusätzlich dem Einlagensicherungsfonds angehört.
Ein Verbraucher hatte bei einer Bank verschiedene Geldanlagen getätigt und darauf hingewiesen, dass er lediglich an einer sicheren Anlagemöglichkeit interessiert sei. Die Bank gehörte nicht dem Einlagensicherungsfonds an. Nach deren Insolvenz wurde er nur hinsichtlich eines geringen Teiles seiner Geldanlage entschädigt. Er klagte daraufhin.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein leicht verständlicher Hinweis auf die Sicherungseinrichtungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstitutes grundsätzlich ausreichend sei. Der Kunde müsse vor Geschäftsabschluss hiervon unterrichtet sein.
Allerdings verletze die Bank ihre Beratungspflichten, wenn sie einen risikoscheuen Anleger nicht explizit auf die Möglichkeit eines Verlustes im Insolvenzfall der Bank hinweise. Im vorliegenden Fall hätte sie also keine Geldanlage bei sich selbst empfehlen dürfen, da sie nicht dem Einlagensicherungsfonds angehörte. Dem Kunden eröffnete sich somit die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung der Bank geltend zu machen.
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Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2009