Urteil des OLG Brandenburg vom 15.06.2006 (3U 179/04)
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Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muss auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, gegen sich gelten lassen.
Zu dieser Ansicht gelangte das OLG Brandenburg in einem Rechtsstreit um eine Bürgschaftserklärung. Der Beklagte sollte einer Bank auf Grund eines Bürgschaftsvertrags für ausgefallene Zahlungen des Hauptschuldners aufkommen. Der Beklagte wandte dagegen ein, die Bürgschaftsurkunde blanko unterschrieben zu haben und nicht gewusst zu haben, für welche Forderungen des Hauptschuldners er haften sollte. Deshalb sei der Bürgschaftsvertrag unwirksam.
Das Gericht bestätigte hingegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsurkunde. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend, ob das vom Beklagten unterschriebene Blankett tatsächlich abredewidrig ausgefüllt wurde. Denn zumindest gegenüber einem redlichen Dritten entfaltet eine so geschaffene Erklärung Wirkung. Dass die Bank ein abredewidriges Ausfüllen des Blanketts hätte erkennen können, ließe sich nicht feststellen.
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Datum der Urteilsverkündung: 15.06.2006