Datum: 13.11.2012

BGH: Zusatzentgelt beim P-Konto unzulässig

vzbv setzt erfolgreich Gleichbehandlung von Bankkunden durch

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Nach der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank kein höheres Kontoführungsentgelt verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparkasse Bremen. „Wir erwarten, dass Banken und Sparkassen die zu Unrecht eingenommen Entgelte unbürokratisch erstatten“, sagt Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv).

Wegen Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern hat der vzbv seit Einführung des P-Kontos 2010 über 70 Kreditinstitute abgemahnt. 38 davon haben die beanstandeten Klauseln seitdem komplett oder teilweise gestrichen. In 16 Fällen erhob der vzbv Unterlassungsklage.

Im aktuellen Fall hatte die Bremer Sparkasse für die Führung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Damit mussten betroffene Kunden monatlich bis zu 3,50 Euro mehr zahlen als bisher – und das bei teilweise weniger Leistung. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an und beurteilte Preisklauseln als unwirksam, die ein zusätzliches Entgelt für das Führen eines P-Kontos vorsehen. Ein Kreditinstitut sei zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet und dürfe sich die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht zusätzlich vergüten lassen, begründet der BGH seine Entscheidung. Dies benachteilige Kunden unangemessen.

Das P-Konto wurde Mitte 2010 eingeführt und soll einen Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen, sodass die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge, etwa für die Miete, ausführen kann.

Doch von Beginn an beobachtet der vzbv, dass Geldinstitute ihre Kunden von der Einrichtung solcher Konten abschrecken: Häufig wird das P-Konto in Preisverzeichnissen als gesondertes Kontomodell aufgeführt und ein erhöhtes Entgelt für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften verlangt. Gleichzeitig heben Geldinstitute bislang vereinbarte Kontoführungsfunktionen auf, zum Beispiel entfallen Online-Banking und die Nutzung von Selbstbedienungs-Einrichtungen und ec-Karte.

Im kommenden Jahr will der Gesetzgeber die Wirkung des P-Kontos evaluieren. „Mit einem verbesserten Kontopfändungsschutz darf kein Geschäft gemacht werden“, sagt der vzbv-Vorstand. Allein auf die Fairness der Banken zu setzen, hält Billen für blauäugig: „Wenn finanziell angeschlagene Verbraucher wieder auf die Beine kommen sollen, brauchen sie eine starke Interessenvertretung, die den Markt beobachtet und ihre Rechte notfalls auch gerichtlich durchsetzt.“
Urteil des BGH vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12

Auf unserer Podcastseite sowie bei weiteren Informationen finden Sie O-Töne von Bianca Skutnik, Rechtsexpertin im vzbv, zum Download.

Datum der Urteilsverkündung: 13.11.2012

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