Urteil des BGH vom 15.07.2010 (XI ZR 132/09)
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Eine Berufsunfähigkeitsrente ehemaliger Selbstständiger unterliegt dem Pfändungsschutz.
Ein zuvor selbstständig tätiger Insolvenzschuldner hatte einen Versicherungsvertrag über Rentenleistungen abgeschlossen. Inhalt der Vereinbarung waren eine monatlich zahlbare Rente oder alternativ eine Kapitalabfindung beziehungsweise für den Fall der Berufsunfähigkeit eine zusätzliche Rente gewesen. Für den Fall der Berufsunfähigkeit war die Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich 912 € bis zum Jahr 2020 vereinbart worden, fällig jeweils vierteljährig im Voraus. Nachdem der Schuldner berufsunfähig geworden war, hatte die Versicherung an ihn regelmäßig gezahlt. Der Verwalter im Insolvenzverfahren hatte später von der Versicherung die Zahlung der vierteljährlichen Versicherungsleistung an die Masse verlangt. Die Versicherung hatte dies abgelehnt.
Der Pfändungsschutz wurde mit Bezug auf § 851c ZPO zuerst abgelehnt, weil die Berufsunfähigkeitsrente keine "lebenslange" Leistung sei. Der Bundesgerichtshof entschied dagegen in der Revision zugunsten des ehemaligen Selbstständigen und stützte sich dabei auf § 850b ZPO. Danach unterliegen auch deren zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrenten ebenso wie bei Arbeitnehmern und Beamten dem Pfändungsschutz innerhalb der allgemeinen Pfändungsgrenzen.
Die Sache wurde, da sie noch nicht entscheidungsreif war, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Datum der Urteilsverkündung: 15.07.2010