Urteil des BGH Karlsruhe vom 05.04.2005 (VII ZB 28/05)
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Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten sind bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu treffende Bestimmung, ob Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind, hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das schließt nicht aus, sich aus diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallsgestaltungen anzuwenden.
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Datum der Urteilsverkündung: 05.04.2005