Urteil des OLG Celle vom 19.03.2008 (3 U 218/07)
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Die Bank haftet aus einem Beratungsvertrag nicht, wenn bei ausreichender Darstellung der Risiken die prognostizierte Gewinnchancen bei einer Kapitalanlage in einem Medienfonds nicht eintreten und die Bank die fehlende steuerliche Anerkennung nicht zu vertreten hat.
Die Kundin wollte sich als Kommanditist an der V. Medienfonds IV beteiligen. Zuvor ließ sie sich von den Bankangestellten über die Erfolgsaussichten beraten. Nach der Beratung nahm sie Darlehen bei der Bank auf, um die Kapitalanlage teilweise zu finanzieren. Nachdem die Erfolgsprognosen nicht eintrafen und sich die Einkommenssteuerbescheide zudem nachträglich zu ihrem Nachteil änderten, wendete sich die Kundin wieder an die finanzierende Bank. Sie machte deutlich, dass sie keine Kenntnis hatte, dass sie neben dem Eigenkapital auch ein Darlehen aufnehmen musste. Daher forderte sie die Bank auf, Schadenersatz zu leisten, da die Beratung und die Aufklärung bei der Kapitalanlage in einen Medienfonds fehlerhaft waren.
Das OLG Celle hat festgestellt, dass zwar zwischen der Klägerin und der finanzierenden Bank ein Beratungsvertrag zustande kam. Jedoch habe die Bank keine Vertragspflichten verletzt. Auf die Risiken wurde entsprechend hingewiesen. Die steuerliche Anerkennung wurde nur aufgrund des kriminellen Verhaltens des Fondsinitiators nachträglich entzogen Die Kundin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst hätte, dass Sie neben dem Einsatz von Eigenkapital auch ein Darlehen aufgenommen hatte, da sie den Darlehensvertrag eigenhändig unterzeichnet hatte. Demzufolge erkannte das Gericht keine Schadenersatzansprüche an.
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Datum der Urteilsverkündung: 19.03.2008