Datum: 18.06.2007

Bei Online-Überweisungen soll Kontonummer ausschlaggebend sein

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des AG München vom 18.06.2007 (222 C 5471/07)

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Die Bank trifft nach Einschätzung des Amtsgericht München im Rahmen von Online-Überweisungen keine Pflicht zum Abgleich des Namens mit der Kontonummer.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Bankkunde eine Online-Überweisung getätigt, hierbei den richtigen Namen, jedoch die falsche Kontonummer verwendet. Die Empfängerbank führte die Überweisung ohne Abgleich von Namen und Kontonummer durch. Die Inhaberin des begünstigten Kontos befand sich in permanenten Geldnöten. Anstatt die Bank über den Irrtum aufzuklären, gab sie das Geld sofort aus und war anschließend nicht mehr in der Lage, es zurückzuzahlen. Der Verbraucher wollte von der Bank, die den Betrag der falschen Person zur Verfügung gestellt hat, den Schaden ersetzt bekommen.

Das Amtsgericht München hat erstmals entschieden, dass die Bank nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn eine Überweisung auf dem Konto eines falschen Empfängers landet, weil der Überweisende beim Online- Banking versehentlich eine falsche Kontonummer eingetippt hat. Die Bank sei berechtigt, die ihr übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Eine Pflicht zur Prüfung von Kontonummern und Empfängernamen bestehe im beleglosen Zahlungsverkehr nicht.

Ob das Urteil insgesamt Signalwirkung haben wird, ist umstritten. Siehe dazu die kritische Stellungnahme von Frank Pauli in NJW 2008, 2275.

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Datum der Urteilsverkündung: 18.06.2007

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