Datum: 30.06.2005

Bei anhängigem Verfahren bei höherer Instanz muss Urteilsspruch vor Klageabweisung abgewartet werden

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BVerfG Karlsruhe vom 30.06.2005 (2 BvR 1664/04)

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Ist ein vergleichbarer Streitgegenstand bei einer höheren Instanz anhängig, muss dieser Urteilsspruch vor Abweisung der Klage vom Gericht abgewartet werden.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter. Der Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.

Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen. Unmittelbar bevorstehende Entscheidungen einer höheren Instanz in ähnlich gelagerten Fällen sind daher vor einer Entscheidung vom Gericht abzuwarten. In dem Fall wurde die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes 14 Tage später nicht mehr vom Gericht abgewartet. In dem genannten Fall hätte das Gericht die Veröffentlichung des Volltextes abwarten müssen, um zu prüfen, welche Konsequenzen sich für den eigenen Fall ergeben.

Der Fall betraf die Beteiligung an einem Immobilienfonds, die Anfang der 90er-Jahre mit einer Treuhandgesellschaft mittels eines notariellen Geschäftsbesorgungsvertrages abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführer der Treuhandgesellschaft hatten eine Vollmacht zur Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Handlungen erteilt.

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Datum der Urteilsverkündung: 30.06.2005

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