Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.12.2008 (17 U 197/08)
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Täuscht eine Vertriebsgesellschaft einen Anleger durch erkennbar unrichtige Angaben und arbeitet die kreditgebende Bausparkasse beziehungsweise Bank mit dieser Gesellschaft zusammen, ist sie dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig.
Ein externer Anlageberater hatte einem Anleger als Kapitalanlage eine Immobilie empfohlen. Diese wurde über einen Kredit finanziert. Die Rückzahlung des Kredites sollte aus Mieteinnahmen des Mietpools erfolgen. Es war offensichtlich, dass die prognostizierten Mietauszahlungen überhaupt nicht erreicht würden.
Dies war auch der finanzierenden Bank bekannt. Sie hatte mit dem täuschenden Vermittler in so genannter "institutionalisierter Art und Weise" zusammengearbeitet. Sie ist daher dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig. Die Angelegenheit war auch nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn dem Kunden die Umstände bekannt werden, die der Bank beziehungsweise Bausparkasse einen Wissensvorsprung ihm gegenüber bescherten.
Allerdings mindern die erlangten Steuervorteile des Anlegers die Schadenssumme. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Verrechnung der Steuervorteile hat das Oberlandesgericht die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.
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Datum der Urteilsverkündung: 30.12.2008