Urteil des OLG Celle vom 18.06.2008 (3 U 39/08)
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Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle muss die Bank die Auszahlung eines Sparguthabens an den Kunden beweisen. Bankinterne Unterlagen oder Zeitablauf seit Sparbuchausgabe reichen als Nachweis nicht aus, dass der Kunde das Guthaben erhalten hat.
Der Kunde hatte ursprünglich ein Sparkonto bei einer Bank unterhalten. Die Bank behauptet, das Guthaben bereits ausgezahlt zu haben. Dies bestreitet der Kunde und klagt auf Auszahlung des Guthabens. Entgegen der Ansicht der beklagten Bank muss der Kunde nicht nachweisen, das Geld nicht erhalten zu haben. Die Bank ist ihrerseits verpflichtet nachzuweisen, dass das Sparkonto ausgezahlt wurde. Ihre internen Unterlagen sind als Beweis hierfür ungeeignet. Ebensowenig ist der Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen dazu geeignet, den Kunden schlechter zu stellen. Die Behauptung der Bank, sie könne Unterlagen zur Auszahlung nicht mehr beibringen, weil sie nicht mehr existierten, dürfen den Kunden nicht benachteiligen. Die Existenz des Sparbuches in seinen Händen reicht zur Auszahlung aus. Die Bank musste den eingeklagten Betrag zahlen.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.06.2008