Urteil des LG Berlin vom 24.09.2010 (4 O 482/09)
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Ist für die finanzierende Bank bereits vor Abschluss eines Kreditvertrages ersichtlich, dass beispielsweise aufgrund des Eintrittes in das Rentenalter und damit einhergehender Einkommenseinbußen der Kreditnehmer die Rückzahlung des Darlehens und somit die Erreichung des Vertragszweckes selbst unmöglich wird, so hat sie die Kunden hiervon zu unterrichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schon zu Erwerbszeiten das Aufbringen der Raten den Kreditnehmer stark belastet.
Ein Ehepaar hatte eine vermietete Eigentumswohnung erworben und den Kaufpreis durch eine Bank finanzieren lassen. Sie hatten später geltend gemacht, dass sie sittenwidrig getäuscht worden seien und die Bank davon auch Kenntnis gehabt hätte.
Das Gericht hat zugunsten der Kreditnehmer entschieden. Die Bank habe es vermieden, die Eheleute darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Sie wären bei vollständiger Tilgung des Darlehens 74, respektive 73 Jahre alt gewesen. Für die Bank sei aufgrund der Berechnung erkennbar gewesen, dass spätestens bei Renteneintritt die Raten nicht mehr hätten bedient werden können, da auch kein weiteres Einkommen vorhanden gewesen sei. Insbesondere sei das Vorbringen der Bank hinsichtlich einer möglichen Erbschaft oder eines möglichen Lottogewinnes zum Schließen der Finanzierungslücke verfehlt. Der Vertragszweck sei somit insbesondere durch die bereits für die Bank von Anfang an absehbare zwangsweise Verwertung der Immobilie nicht erreichbar gewesen. Hierauf hätte die Bank jedoch hinweisen müssen. Aufgrund des Pflichtverstoßes der Bank sei der finanzierte Eigentumswohnungskauf komplett rückabzuwickeln.
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Datum der Urteilsverkündung: 24.09.2010