Urteil des LG Osnabrück vom 04.02.2003 (7 S 641/02), rechtskräftig
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Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten im öffentlichen Verkehr eine PIN-Nummer auszuspähen, ist ein Anscheinsbeweis zugunsten des Kreditkartenunternehmens nicht anzunehmen, dass der Kreditkarteninhaber sich grob fahrlässig verhalten habe.
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Datum der Urteilsverkündung: 04.02.2003