Urteil des OLG München vom 22.09.2011 (29 U 589/11)
Eine Ausschlussklausel, die mit dem Begriff „Effekten“ auch Geschäfte über nicht börsennotierte, aber potenziell an der Börse handelbare Wertpapiere erfassen will, ist für den Versicherungsnehmer intransparent und daher unwirksam. Gleiches gilt für die Regelung "… auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", da der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes überhaupt nicht verständlich ist und dem Versicherer einen ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum lässt.
Ein Versicherer hatte in seinen Rechtsschutzversicherungen folgende Risikoausschlussklausel verwendet:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."
Dagegen hatte sich eine Verbraucherzentrale gerichtlich zur Wehr gesetzt, soweit die Klausel gegenüber Verbrauchern Anwendung finden sollte.
Das OLG München urteilte zu Gunsten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Klausel unterteile sich in zwei trennbare Regelungen. Sie sei insgesamt intransparent und benachteilige den Verbraucher daher unangemessen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne die Reichweite des Ausschlusses nicht überblicken. Der Begriff „Effekten“ sowie die Regelung „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ seien intransparent und missverständlich. Dementsprechend sei die Klausel unwirksam.
Datum der Urteilsverkündung: 22.09.2011