Datum: 29.11.2011

Anscheinsbeweis nur bei Verwendung der Original-Kreditkarte

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 29.11.2011 (XI ZR 370/10)

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Abhebung mit richtiger PIN am Geldautomaten setzt voraus, dass dabei die Originalkarte verwendet wird. Der zulässige Höchstbetrag der täglichen Abhebung schützt auch den Kunden, wenn das Kreditinstitut Verfügungen darüber hinaus zulässt.

Ein Verbraucher hatte mit seiner Kreditkarte unter Eingabe seiner PIN bezahlt. Später war bei mehreren Geldautomaten eine Gesamtsumme von 3.000 Euro in einer Nacht (6 Abhebungen über je 500 Euro) abgehoben worden, wobei die PIN zwar eingegeben wurde, jedoch nicht feststand, dass die Originalkarte des Kunden benutzt worden war. Die Bank hatte den Ausgleich der Kreditkartenbelastung gerichtlich geltend gemacht.

Die Revision des Verbrauchers war erfolgreich, der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zwar spräche in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen habe oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Allerdings sei hier nicht klar, dass die Abhebungen mit der Originalkarte vorgenommen worden seien. Hierfür wäre die Bank jedoch beweispflichtig. Auch die Annahme, eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung (auf 50 Euro) des Karteninhabers entfiele bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, sei nicht zutreffend.

Zudem schütze im Falle eines Kartenmissbrauchs der in Ziffer 9.1 AGB vereinbarte Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen je Tag (hier: 500 Euro) auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, sofern das emittierende Institut seiner Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt habe.

Datum der Urteilsverkündung: 29.11.2011

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