Datum: 19.10.2006

Anlagevermittler haftet, wenn er eine "gewinnorientierte" Anlage als "sicher" bezeichnet

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 19.10.2006 (III ZR 122/05)

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Der BGH hat entschieden, dass ein Anlagevermittler haftet, wenn er eine Fondsbeteiligung gegenüber dem Anleger als "sicher" bezeichnet, obwohl sie durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobewusst" zugeordnet wurde.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten gegenüber dem Finanzvermittler geäußert, sie seien an dem Erwerb der von diesem empfohlenen Fondsanteile nur interessiert, wenn sie keinerlei Verluste machen würden. Daraufhin hatte der Beklagte die Fondsanteile als "absolut sichere Geldanlage" bezeichnet und ausdrücklich betont, dass sie mit mindestens 6% jährlich verzinst würden. Nachdem der Kläger die Fondsanteile gezeichnet hatte, sank der Wert der Beteiligung erheblich.

Nach Auffassung des Gerichts war zwischen Kläger und Anlagevermittler stillschweigend ein Auskunftsbetrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen, da der Kläger zum Ausdruck gebracht hätte, dass er für eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wollte. Somit sei der Vermittler zu richtiger und vollständiger Information verpflichtet gewesen. Eine Verletzung dieser Pflicht ließe sich auch nicht damit verneinen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau - wie jedem allgemein gebildeten Menschen - die Möglichkeit einer negativen Kursentwicklung bekannt gewesen seien.

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Datum der Urteilsverkündung: 19.10.2006

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