- Kostenpflichtiger „Käuferschutz“ war angeblich wählbar.
- Tatsächlich war der Zusatzdienst bei der Bestellung fest voreingestellt und obligatorisch.
- LG Berlin verbietet irreführende Werbeaussage. Die Voreinstellung des Zusatzdienstes war nach Auffassung des Gerichts aber zulässig.
Das Landgericht Berlin hat dem Betreiber der Plattform Vinted.de irreführende Angaben über die beim Kauf gebrauchter Kleidung berechnete „Käuferschutz-Gebühr“ untersagt. Der Verbraucherzentrale Bundensverband (vzbv) hatte dem Unternehmen mit Sitz in Litauen vorgeworfen, den kostenpflichtigen Käuferschutz als wählbare Zusatzleistung anzupreisen, obwohl dieser Dienst bei der Kaufabwicklung über die Plattform fest voreingestellt und nicht zu vermeiden war.
„Als Käufer hast du die Wahl, eine Käuferschutz-Gebühr zu zahlen“, hieß es auf der Webseite der Plattform, die den Privatverkauf gebrauchter Kleidung vermittelt. „Indem du 5% vom Artikelpreis + 0,70€ extra zahlst, schützt du zusätzlich deine Daten, dein Geld und deine Käufe.“ Tatsächlich haben Käuferinnen und Käufer keine Wahl, wenn sie den Kauf eines Artikels über die Plattform abwickeln. Bei der Bestellung ist der „Vinted Käuferschutz“ fest voreingestellt. Eine Abwahl ist nicht möglich. Nur wenn eine Transaktion direkt zwischen Käufer und Verkäufer abgewickelt wird, fällt keine Gebühr ein.
Das Unternehmen hatte noch während des laufenden Gerichtsverfahrens die strittige Werbung auf seiner Webseite geändert und den entsprechenden Unterlassungsanspruch des vzbv anerkannt. Den weitergehenden Antrag des vzbv, dem Unternehmen die Voreinstellung des kostenpflichtigen Käuferschutzes zu untersagen, lehnte das Gericht jedoch ab. Der vzbv hatte argumentiert, dass die Käuferschutzgebühr eine Zusatzzahlung darstellt, die nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vereinbart werden muss. Eine Voreinstellung reiche dabei nicht aus. Dieser Auffassung folgte das Berliner Landgericht nicht.
Datum der Urteilsverkündung: 11.08.2022
Aktenzeichen: 52 O 298/21
Gericht: Landgericht Berlin