Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.09.2003 (4 U 12/03), nicht rechtskräftig
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Verwaltet ein Notar treuhänderisch das Kapital der Anleger, obwohl er keine ausreichende Kontrolle über die Einhaltung des Mittelverwendungsplanes hat, verletzt er seine obliegende Amtspflicht. Begründet wird dies damit, dass der Notar infolge der fehlenden Kontrollmöglichkeit den Anlegern keine Sicherheit hinsichtlich der Verwaltung ihrer Gelder bieten könne.
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Datum der Urteilsverkündung: 17.09.2003