Datum: 04.03.2010

Abrechnung per E-Mail muss bei Online-Banking beachtet werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Berlin vom 04.03.2010 (37 S 6/09)

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Die Kreditkartenabrechnung für einen am Online-Banking teilnehmenden Kunden gilt in dem Moment als zugegangen, in dem die Bereitstellung in dem dafür vorgesehenen E-Mail-Postfach erfolgt. Insofern ist auch der Widerspruch gegen ältere Abrechnungen nicht unverzüglich und somit unzulässig, wenn der Kunde diese erst nach einem längeren Urlaub überprüft.

Eine Verbraucherin hatte mit einer Bank einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen, wobei ihr die Abrechnungen in einem E-Mail-Postfach zugestellt worden waren. Sie war vom 12. März bis 09. April 2008 im Urlaub gewesen und hatte anschließend ihre Kreditkartenabrechnungen vom 22. Januar, 22. Februar und 22. März im Internet kontrolliert. Daraufhin hatte sie die Karte sperren lassen und der Bank mitgeteilt, dass verschiedene Verfügungen nicht von ihr vorgenommen worden waren. Die Bank hatte der Kundin lediglich die in Frage stehenden Kreditkartenzahlungen nach dem 22. Februar gutgeschrieben, wogegen die Karteninhaberin geklagt hatte.

Nach Meinung des Gerichtes habe die Kundin jedoch keinen Anspruch auf die in Frage stehenden Beträge der Januar- und Februar-Abrechnungen. Sie habe der Abrechnung nicht unverzüglich widersprochen und somit die vierwöchige Frist versäumt. Ihre Urlaubsabwesenheit sei kein Entschuldigungsgrund, vielmehr sei die Zustellung der Abrechnungen mit Bereitstellung in dem E-Mail-Postfach im Januar und Februar bewirkt worden. Die Prüfung der Kreditkartenabrechnungen vor ihrem Urlaub und somit innerhalb der Frist wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen.

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Datum der Urteilsverkündung: 04.03.2010

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