Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.05.2009 (2-02 O 3/09) - nicht rechtskräftig
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Die Bonitätsprüfung eines Bankkunden im Rahmen einer Verfügung über das eingeräumte Kreditlimit hinaus stellt keine Dienstleistung für den Kunden dar. Sie dient den Vermögensinteressen der Bank. Insofern ist die Berechnung einer Pauschale für jede entsprechende genehmigte Überziehung jenseits des vereinbarten Dispositionskredites durch die Bank unzulässig.
Die Commerzbank hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel für die Berechnung einer Gebühr für jede genehmigte Überziehung, also über den vereinbarten Dispositionsrahmen hinausgehende, aufgeführt. Sie begründete dies unter anderem mit den Kosten einer Bonitätsprüfung. Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg. Das Gericht gab dem Verbraucherschutzverband recht.
Zwar mögen der Bank durch die Bonitätsprüfung Kosten entstehen. Diese Prüfung liege allerdings im Interesse der Bank, weniger in der des Kunden. Die Behauptung der Bank, dass der Kunde ein Interesse an der Ausführung der Überweisung hätte, sei ebenfalls unzutreffend. Gerate er mit der Zahlung beispielsweise einer Versandrechnung in Verzug, so zahle er in der Regel lediglich den gesetzlichen Zinssatz. Die Bank jedoch stelle ihm den wesentlich höheren Überziehungszins in Rechnung. Die Berechnung der Pauschale zuzüglich zu den Überziehungszinsen für jede Verfügung sei somit unangemessen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 24. Juni 2009).
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Datum der Urteilsverkündung: 13.05.2009