Datum: 15.07.2020

Zur Absage eine Kreuzfahrt in Zeiten von Corona

Urteil des AG Rostock vom 15.07.2020 (47 C 59/20)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Reiseveranstalter darf aufgrund der Corona-Virus-Pandemie trotz fehlender Reisewarnung eine Kreuzfahrtreise absagen.

In dem vorliegenden Fall sagte eine Reiseveranstalterin im Februar 2020 eine Kreuzfahrtreise acht Tage vor deren Beginn ab. Die Kreuzfahrt sollte im südasiatischen Raum und Australien stattfinden. Hintergrund der Absage war die sich ausbreitende Corona-Pandemie. So musste bereits ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren in Quarantäne. Einem anderen Kreuzfahrtschiff wurde das Einlaufen in mehreren asiatischen Häfen untersagt. Allerdings bestand für die Reiseziele der abgesagten Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Eine von der Reiseabsage betroffene Reisende klagte gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Amtsgericht Urteil wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Vielmehr sei die Beklagte berechtigt gewesen, vom Reisevertrag zurückzutreten bzw. die Kreuzfahrtreise abzusagen. Zum Zeitpunkt der Absage der Reise sei die Situation generell unübersichtlich gewesen, gerade in Bezug auf die Durchführung von Reisen. Die allgemeine Situation sowie die möglichen Folgen von Einschränkungen oder Ansteckungen auf die konkrete Reise haben gegeneinander abgewogen werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände handele. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Reise habe die Beklagte mit einer ernsthaften Gefährdung rechnen müssen, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Kreuzfahrt beeinträchtigen oder vereiteln habe können.

Dass es für die Zielgebiete der Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gab, hielt das Amtsgericht für unerheblich. Die Absage einer Reise setze keine Reisewarnung voraus.

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Datum der Urteilsverkündung: 15.07.2020

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