- Bei Vertragsende sollten Aldi-Talk-Kunden erst nach Rücksendung der SIM-Karte Anspruch auf ihr Restguthaben haben.
- OLG Düsseldorf: Vorleistungspflicht benachteiligt die Kunden unange-messen und ist unwirksam.
- E-Plus hat die strittige Klausel geändert.
Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Eine solche Klausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk ist unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die E-Plus Service GmbH.
In den Bedingungen des Prepaid-Tarifs Aldi Talk hatte E-Plus darauf bestanden, dass Kunden nach einer Vertragskündigung die SIM-Karte zurückgeben. Erst danach könnten sie bestehende Ansprüche gegen E-Plus geltend machen. Zur Erstattung eines Restguthabens wäre das Unternehmen demnach erst nach Erhalt der SIM-Karte verpflichtet.
Der vzbv hatte kritisiert, dass die Klausel es Kunden unnötig erschwere ihr unverbrauchtes Guthaben einzufordern. Die SIM-Karte sei nach ihrer Deaktivierung praktisch wertlos. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, eine Erstattung an die vorherige Rücksendung der Karte zu koppeln.
Vorherige Rücksendepflicht ist unwirksam
Das Oberlandesgericht Düsseldorf schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Aldi-Talk-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Grundsätzlich seien die nach Vertragsende noch bestehenden gegenseitigen Ansprüche „Zug um Zug“ zu leisten. Eine davon abweichende Vorleistungspflicht der Verbraucher bedürfe eines sachlichen Grundes. Den gab es nach Überzeugung des Gerichtes aber nicht. Die deaktivierte SIM-Karte habe für E-Plus keinen wirtschaftlichen Wert. Es gebe keine nennenswerte Missbrauchsgefahr. Die unbrauchbaren Karten würden auch nicht recycelt.
Ohne sachlichen Grund werde es Kunden daher erschwert, ihr Restguthaben einzufordern. Kosten und Aufwand für die Rücksendung könnten sie davon abhalten, sich ihr Guthaben auszahlen zu lassen.
E-Plus verwendet die Klausel nicht mehr
Mit dem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht die in erster Instanz getroffene Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 264/18). Die Vorleistungspflicht hatte E-Plus bereits während des Klageverfahrens aus den Vertragsbedingungen für Aldi Talk gestrichen. Das Unternehmen hatte die Klausel vor Gericht aber verteidigt und sich geweigert, die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.01.2021, Az. I-20 U 47/19 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 04.03.2021