- Google behielt sich umfangreiche Rechte zur Nutzung personenbezogener Daten ohne die erforderliche Zustimmung der Betroffenen vor.
- Berliner Kammergericht: Klauseln aus der Datenschutzerklärung verstoßen gegen Datenschutzgrundverordnung.
- Google darf sich keine willkürlichen Leistungsänderungen vorbehalten.
Die von Google im Jahr 2012 verwendete „Datenschutzerklärung“ ist zum großen Teil rechtswidrig. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind außerdem zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam. Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form.
„Es wird höchste Zeit, dass Google Verbraucherrechte und Datenschutz endlich ernst nimmt und seine Bedingungen fair und transparent gestaltet“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.
Umfangreiche Nutzung personenbezogener Daten
In seiner Datenschutzerklärung von 2012 hatte sich Google umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Das Unternehmen hatte sich unter anderem vorbehalten, gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein. Vor der Anmeldung bei Google mussten Kundinnen und Kunden durch Ankreuzen eines Kästchens erklären, dass sie mit den Nutzungsbedingungen einverstanden sind und die Datenschutzerklärung gelesen haben.
Verstoss gegen Datenschutzgrundverordnung
Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Google erwecke den Eindruck, als sei die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt. Tatsächlich sei für die Nutzung personenbezogener Daten in den vom vzbv beanstandeten Fällen jedoch eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich. Die einfache Bestätigung von Verbrauchern, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, reiche hierfür nicht aus.
Für das Gericht sind Teile der Datenschutzerklärung auch deshalb unwirksam, weil sie „so verschachtelt und redundant ausgestaltet“ seien, dass durchschnittliche Leser sie kaum noch durchschauen könnten. Diese müssten davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist, die Google für zweckmäßig hält.
Unwirksame Nutzungsbedingungen
Für unwirksam erklärte das Gericht auch eine Reihe von Klauseln in den Google-Nutzungsbedingungen. Das Unternehmen behielt sich zum Beispiel vor, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Darin sah das Kammergericht einen gesetzlich nicht zulässigen Änderungsvorbehalt. Google könne die versprochenen Leistungen nur ändern, wenn dies für die Verbraucher auch zumutbar sei. Eine solche Einschränkung enthielt die Klausel nicht.
Insgesamt erklärte das Kammergericht 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung und 12 Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Damit gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt – wie zuvor schon das Landgericht Berlin in erster Instanz. Das Unternehmen hat inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.03.2019, Az. 23 U 268/13 – nicht rechtskräftig