- Anhörung zum zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz am 08.03.2017 im Bundestag.
- Qualität der provisionsbasierten Anlageberatung ist nachweislich unzureichend.
- Gesetzentwurf zur MiFID 2-Umsetzung greift zu kurz.
Das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) wird am 8. März 2017 in einer öffentlichen Anhörung im Bundestag beraten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung muss aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) an entscheidenden Stellen verbessert werden. Er benachteilige die unabhängige Beratung und erlaube es Provisionsberatern, wichtige Regeln zu umgehen. Der vzbv kritisiert diesen ungerechtfertigten Bestandsschutz und fordert ein Ende der Provisionsberatung bis 2023.
„Die Qualität der provisionsbasierten Anlageberatung ist nachweislich unzureichend. Ursprung allen Übels sind aus vzbv-Sicht Provisionen und die daraus resultierenden Fehlanreize“, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv. „Der Gesetzgeber muss handeln und den Ausstieg aus der Provisionsberatung gesetzlich beschließen.“
Provisionsberatung bis 2023 Abschaffen
Der vzbv fordert ein Provisionsverbot bis zum Jahr 2023. Eine Übergangszeit von fünf Jahren soll sicherstellen, dass sich Kreditinstitute auf die Änderungen einstellen können. „Bis zum endgültigen Ausstieg aus der Provisionsberatung muss ein fairer Wettbewerb um die bessere Beratungsform hergestellt werden“, so Mohn. „Nur so können sich gute, unabhängige Alternativen zur Provisionsberatung am Markt entwickeln.“
MiFID 2 verfolgt guten Ansatz
Das 2. FiMaNoG setzt die EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID 2) in deutsches Recht um. Ein Ziel der MiFID 2 ist es, Wettbewerb zwischen unabhängiger Beratung gegen Honorar und abhängiger Provisionsberatung sicherzustellen. Aus Sicht des vzbv bleibt der vorliegende Gesetzentwurf an dieser Stelle deutlich hinter den Vorgaben der MiFID 2 zurück und nimmt Provisionsberater in Schutz.
Die MiFID 2 legt fest, welche Regeln Banken, Sparkassen und Finanzvermittler bei der Beratung von Privatkunden zur Geldanlage befolgen müssen. Damit hat sie Vorbildcharakter für andere Richtlinien, wie beispielsweise die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).
Frist bis zur Umsetzung der Richtlinie ist der 3. Juli 2017. Ab Januar 2018 sollen die Regelungen in Deutschland angewendet werden.