Datum: 20.12.2018

Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Bestellung von Medikamenten

vzbv gewinnt Klage gegen Online-Apotheke DocMorris

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Quelle: Nestor - fotolia.com

  • Kammergericht Berlin: Versandapotheke darf Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell ausschließen.
  • Anbieter muss für eine kostenlose Beratung zwingend die Telefonnummer des Kunden abfragen.
  • Deutsches Recht gilt auch für ausländische Versandapotheken, die Medikamente nach Deutschland liefern.

Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können.

„Verbraucher dürfen grundsätzlich auch online bestellte Medikamente innerhalb von 14 Tagen zurücksenden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das hat nach den Oberlandesgerichten Naumburg und Karlsruhe jetzt auch das Kammergericht Berlin betätigt.“ 

Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden

DocMorris hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgenommen. Denn die Arzneimittel müssten nach einer Rückgabe entsorgt werden, da sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr verkauft werden könnten. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel unwirksam ist.

Das Gesetz sieht im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das treffe auf Medikamente nicht generell zu, entschied das Gericht. Die Richter folgten damit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Naumburg und Karlsruhe. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin der Klage des vzbv in erster Instanz stattgegeben.

Telefonnummer des Kunden muss erfragt werden

Das Kammergericht entschied außerdem: DocMorris muss auf seiner Internetseite die Telefonnummer der Kunden abfragen, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Das Unternehmen muss zugleich darauf hinweisen, dass ohne Angabe der Telefonnummer keine Lieferung von Medikamenten möglich ist.

DocMorris hatte keine Telefonnummer erfragt und lediglich eine kostenlose Telefon-Hotline und einen Video-Chat angeboten. „Die Abfrage der Telefonnummer ist eine eindeutige gesetzliche Vorgabe,“ sagt Heiko Dünkel. „Sie dient dazu, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können.“ Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten Medikamente in ihren Wirkungen beeinflussen.

Das Kammergericht stellte außerdem klar, dass sich auch Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der Einfuhr von Medikamenten an die deutschen Vorschriften für den Versandhandel halten müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9.11.2018, Az. 5 U 185/17 – nicht rechtskräftig

Urteil des LG Berlin, Urteil vom 21.11.2017, Az. 16 O 389/16 nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 20.12.2018

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Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9.11.2018, Az. 5 U 185/17 – nicht rechtskräftig

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9.11.2018, Az. 5 U 185/17 – nicht rechtskräftig

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 9.11.2018, Az. 5 U 185/17 – nicht rechtskräftig

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DocMorris: Urteil des Landgerichts Berlin | Urteil vom 21.11.2017 | Az. 16 O 389/16 - nicht rechtskräftig

DocMorris: Urteil des Landgerichts Berlin | Urteil vom 21.11.2017 | Az. 16 O 389/16 - nicht rechtskräftig

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