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Datum: 03.07.2018

„Vodafone-Pass“ vor Gericht

vzbv erhebt Klage gegen Vodafone

  • Vertragsbedingungen sind mit europäischem Recht nicht vereinbar.
  • Online-Werbung für den Vodafone-Pass ist irreführend.
  • vzbv fordert: Bundesregierung muss Bekenntnis zur Netzneutralität nachkommen und Verstöße konsequent sanktionieren.
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Quelle: Mirko - Fotolia.com

Die Vodafone GmbH bietet zu bestimmten Mobilfunktarifen das Zusatzprodukt „Vodafone-Pass“ an. Verbraucherinnen und Verbraucher können in den Kategorien Chat, Social, Music und Video die im Pass angebotenen Apps von Vodafone-Vertragspartnern ohne Anrechnung auf ihr vertragliches Datenvolumen nutzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat nach einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung mehrere Verstöße festgestellt und nun vor dem Landgericht Düsseldorf Klage eingereicht.

„Die konkrete Ausgestaltung des Vodafone-Passes verstößt aus Sicht des vzbv gegen geltendes EU-Recht“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Im Ausland kann der Pass gar nicht verwendet werden und auch die Nutzung über einen Hotspot schließt Vodafone aus.“

Unwirksame Vertragsbedingungen

Nach der vertraglichen Ausgestaltung ist die Nutzung des Vodafone-Passes auf das Inland beschränkt. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (TSM-VO). Danach sollen Verbraucher ihren Mobilfunktarif im europäischen Ausland nutzen können wie zu Hause. Dies muss nach Ansicht des vzbv daher auch für den Vodafone-Pass gelten.

Vom Vodafone-Pass ausgenommen wird außerdem die Internetnutzung über einen Hotspot (Tethering). Verbraucher können den Vodafone-Pass somit nur auf dem Gerät nutzen, das die SIM-Karte enthält. Die Nutzung der Vertrags-Apps auf einem anderen Endgerät mittels Hotspot führt hingegen zu einer Anrechnung auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen. Auch dies ist nach Ansicht des vzbv mit der TSM-VO nicht in Einklang zu bringen. Danach haben Verbraucher das Recht, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Werbung ist irreführend

Außerdem erachtet der vzbv die Werbung für den Vodafone-Pass auf der Internetseite des Anbieters für irreführend. Denn es werde der falsche Eindruck vermittelt, dass die Vertrags-Apps ohne Einschränkungen genutzt werden könnten. Nur aus einer Fußnote in der Preisliste ergeben sich die Beschränkungen.

Inzwischen hat Vodafone seinen Internetauftritt geändert. Das Unternehmen war jedoch vorgerichtlich nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich somit zukünftig zu verpflichten, die vom vzbv als irreführend beanstandete Werbung zu unterlassen.

Netzneutralität effektiv durchsetzen

Die Bundesregierung muss aus Sicht des vzbv dem klaren Bekenntnis im Koalitionsvertrag zur Netzneutralität nachkommen. Das bedeutet, dass sie die Versäumnisse der vergangenen Legislaturperiode nachholen und beispielsweise die Vorschriften über Sanktionen aus der TSM-VO konsequent umsetzen müsse.

Darüber hinaus sollten aus vzbv-Sicht die Strafhöhen bei Verstößen gegen die Netzneutralität angepasst werden und sich prozentuell am Umsatz des jeweiligen Telekommunikationsanbieters bemessen. Hierdurch würde einerseits ein Lerneffekt für marktbeherrschende Unternehmen erzielt werden. Gleichzeitig würden kleine Unternehmen nicht überproportional belastet werden. Nur so könne eine effektive Durchsetzung der Regeln zur Netzneutralität gewährleistet werden.

Verfahren abgeschlossen

Die Vodafone GmbH hat nach einer Entscheidung des EuGH den Unterlassungsanspruch des vzbv anerkannt. In einem Anerkenntnisurteil des OLG Düsseldorf vom 10.01.2022 (I-20 U 59/19) wurde Vodafone daher zur Unterlassung der einschränkenden Tethering-Klausel verurteilt. Das Klageverfahren ist nun abgeschlossen.

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