Unternehmen, die auf ihrer Webseite Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens seiner Kunden einsetzen, brauchen dafür eine vorherige informierte Einwilligung der Betroffenen. Eine bereits vorangekreuzte Einverständniserklärung reicht dafür nicht aus. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverfahrens (vzbv) gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 entschieden. Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), kommentiert:
„Für Verbraucherinnen und Verbrauchern und ihre Privatsphäre ist das ein gutes Urteil. Es gibt Internetnutzern wieder mehr Entscheidungshoheit und Transparenz. Bisher war es hierzulande leider gängige Praxis, dass Webseitenanbieter die Interessen und Verhaltensweisen der Nutzer so lange nachverfolgen, analysieren und für ihre Gewinnabsichten vermarkten, bis diese aktiv widersprechen. Das ist nun nicht mehr möglich. Will ein Webseitenbetreiber seine Nutzer durchleuchten, muss er sie zuvor nun zumindest um Erlaubnis bitten. Diese Klarstellung war lange überfällig.
Nun muss die EU dafür sorgen, dass es bei der aktuell verhandelten europäischen ePrivacy-Verordnung zu keiner Abschwächung dieser strengen Regelungen kommt. Den Vorschlag der Kroatischen Ratspräsidentschaft, das Nutzer-Tracking künftig auf der Rechtsgrundlage einer Interessenabwägung zu erlauben, lehnen wir ab.
Die Endgeräte der Verbraucher ermöglichen einen tiefen Einblick in komplexe emotionale, politische und soziale Aspekte einer Person. Diese Privatsphäre zu schützen, ist ein hohes Gut. Wir fordern deshalb enge und klare Regeln für Nutzer-Tracking zu Werbezwecken. Dies darf nur mit Einwilligung oder unter im Gesetz definierten, strengen Voraussetzungen erlaubt werden.“
Datum der Urteilsverkündung: 28.05.2020