- OLG Frankfurt entscheidet: Entgelt von 8,99 Euro für Basiskonto unangemessen hoch.
- vzbv gewinnt in zweiter Instanz gegen die Deutsche Bank.
- Weiterhin keine Klarheit über Auslegung der gesetzlichen Entgeltregelung.
Seit Juni 2016 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf ein Zahlungskonto. Bereits kurz nach seiner Einführung kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass die angebotenen Basiskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel teurer waren als herkömmliche Kontomodelle. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass 8,99 Euro ein unangemessenes Entgelt für ein Basiskonto darstellt. Geklagt hatte der vzbv gegen die Deutsche Bank.
„Die gesetzliche Regelung zu Entgelten bleibt unklar und muss dringend nachgebessert werden. Andernfalls ist der Erfolg des Basiskontos in Gefahr“, warnt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim vzbv.
Erfolg des Basiskontos ist in Gefahr
„Das der vzbv vor Gericht gewonnen hat, ist wichtig“, so Mohn weiter. „Wieder wurde festgestellt, dass das Basiskonto der Deutschen Bank zu teuer ist.“ Doch bleibe weiter unklar, wann ein Entgelt angemessen ist und wann nicht mehr.
Die Preise von Girokonten sind in Bewegung. Um Basiskontoinhaber gibt es jedoch keinen Wettbewerb. „Zwar hat die Bundesregierung einen sehr guten und für Betroffene auch tatsächlich durchsetzbaren Zugang zum Girokonto geschaffen. Nur bei den Entgelten bleibt die Regelung schwach“, so Mohn. Dies räche sich nun. Denn über die Deutsche Bank hinaus verlangen auch viele andere Institute deutlich höhere Entgelte für Basiskonten als für herkömmliche Kontomodelle. „Viele Kreditinstitute versuchen sich so ihrer Verantwortung zu entziehen, Basiskonten tatsächlich anzubieten“, so Mohn. Gerade für Verbraucher, die ein Basiskonto benötigen, seien solche Entgelte zu hoch. Aus Sicht des vzbv ist eine verbindlichere gesetzliche Definition nötig, um dieses Problem zu lösen. Hier müsse die Bundesregierung dringend nachbessern.
OLG weist Berufung der Deutschen Bank zurück
Mit seinem Urteil vom 27. Februar hat das OLG Frankfurt die Berufung der Deutschen Bank gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Das LG hatte eine Entgeltregelung der Deutschen Bank für unwirksam angesehen, nach der für das Basiskonto ein monatliches Kontoführungsentgelt in Höhe von 8,99 Euro erhoben wurde. Für das „db-Aktivkonto“ mit vergleichbaren Leistungen waren hingegen nur 4,99 Euro monatlich zu bezahlen. Die Unwirksamkeit begründete das LG damit, dass das Entgelt unangemessen sei. Die Bank berücksichtige in unzulässiger Weise bei der Berechnung des Entgelts auch jenen Zusatzaufwand, der ihr selbst durch das Angebot eines Basiskontos entstünde.
In dem nun vorliegenden Urteil bekräftigt das OLG die erstinstanzliche Entscheidung. Zwar bewege sich das Entgelt im Rahmen der marktüblichen Entgelte anderer Filialbanken, so das Gericht. Auch würde in dem Entgelt die zusätzliche Hilfe bei der Abwicklung von Bankgeschäften bei der Entgeltrechnung berücksichtigt. Es stellte aber fest, dass die Zielgruppe regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln würde. Vor diesem Hintergrund bliebe unklar, weshalb der Deutschen Bank erhebliche Mehrkosten für die angebotene Basiskontoführung im Verhältnis zum Entgelt für das vergleichbare Zahlungskonto entstünden. Auch aus Sicht des OLG hat die Bank auf die Kunden zahlreiche Kostenpositionen für Tätigkeiten abgewälzt, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet sei und nicht auf die Kunden der Basiskonten abwälzen dürfe.
Wegen der Bedeutung der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Rechtsfrage hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. 27.02.2019 (Az. 19 U 104/18) nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 01.03.2019