- Europäische Kommission stellt Ergebnisse der Evaluierung der Produkthaftungsrichtlinie vor.
- vzbv veröffentlicht Gutachten zum Reformbedarf des Haftungsrechts im digitalen Zeitalter.
- Verbraucher müssen vor Schäden durch digitale Produkte wirksam geschützt werden.
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung müssen an das digitale Zeitalter und das Internet der Dinge angepasst werden. Auf diesen Umstand weist ein im Auftrag des vzbv erstelltes Gutachten zur Evaluierung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) hin.
Das bestehende deutsche Produkthaftungsgesetz, welches auf der über 30 Jahre alten europäischen Richtlinie beruht, ist aus Sicht des vzbv nicht in der Lage die Haftungsfragen, die sich im digitalen Zeitalter stellen, adäquat zu regeln. Die zunehmende technische Komplexität und eine durch die Vernetzung von Geräten bedingte Vielzahl möglicher Schadensverursacher stellen die bisherigen gesetzlichen Regelungen in Frage. Die EU-Kommission kommt in ihrem Evaluierungsbericht ebenfalls zum Ergebnis, dass die Diskussion über die Zukunftsfähigkeit der Richtlinie fortgesetzt werden muss, hat jedoch noch keine konkreten Vorschläge zur Novellierung vorgelegt.
Der vzbv schlägt mehrere konkrete Maßnahmen vor, um die Verbraucher vor Schäden durch Softwareschwachstellen zukünftig besser zu schützen: Es bedarf zunächst einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Produkthaftung, damit nicht nur das Gerät selbst, sondern auch digitale Dienste und Software, die nicht in ein körperliches Produkt integriert sind, erfasst werden.
„Für Verbraucher wird es immer schwieriger, konkrete Sicherheitslücken und eine kausale Verursachung eines Schadens nachzuweisen“, so Julian Gallasch, Referent im Team Recht und Handel des vzbv. Dies ist nach dem geltenden Produkthaftungsrecht jedoch erforderlich, um Ansprüche durchzusetzen. „Eine solche Beweislastverteilung ist im Internet der Dinge nicht mehr zeitgemäß“, so Gallasch. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts sollte die Beweislast daher auf Seiten des Herstellers liegen. Eine Haftung könnte dieser nur dann verhindern, wenn er den Produktfehler bzw. den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden widerlegt.
Handlungsbedarf sieht der vzbv auch in Bezug auf die durch das Produkthaftungsrecht geschützten Rechtsgüter sowie der Regelung, dass Verbraucher Schäden bis zu einer Höhe von 500 € selbst zu tragen haben. Bislang bezieht sich der Schutz der Produkthaftung nur auf körperliche Schäden an Menschen oder Sachen. In Zukunft sollte dieser auf Schäden in der digitalen Umgebung des Verbrauchers oder Dritter - wie zum Beispiel einen Datenverlust - erweitert werden.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD haben die Parteien vereinbart, „klare Regelungen für die Produkthaftung in der digitalen Welt“ aufzustellen. Dabei sollen „Risiko- und Verantwortungssphären für Verbraucher, Hersteller und Provider (…) ausgewogen abgegrenzt werden“ Zudem soll auch die Einführung einer gewährleistungsähnliche Herstellerhaftung geprüft werden. Ein solches Konzept hätte den Vorteil, dass Verbraucher neben dem Verkäufer einen weiteren Schuldner in Anspruch nehmen können. Der vzbv begrüßt diese Ansätze und erwartet von der Bundesregierung, dass den Worten nun auch Taten folgen.
Das vollständige von Prof. Dr. Rott im Auftrag des vzbv erstellte Gutachten zum rechtspolitischen Handlungsbedarf im Haftungsrecht steht zum Download bereit.