Die EU-Kommission hat ein umfassendes Gesetzespaket zur Änderung einer Reihe verbraucherrechtsrelevanter Richtlinien vorgelegt. Der vzbv begrüßt die Initiative der EU-Kommission mit dem Titel „New Deal for Consumers“ grundsätzlich, warnt jedoch vor dem Risiko in einzelnen Aspekten des Verbraucherschutzes hinter den Status Quo zurückzufallen.
Insgesamt weckt der Begriff „New Deal“ große Erwartungen durch die Assoziation mit den Wirtschafts- und Sozialreformen des US-Präsidenten Franklin Roosevelt in den 30er Jahren. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Verbandsklage zur Kompensation von Verbraucherrechtsverstößen hat durchaus eine entsprechende grundlegende Dimension. Ein „New Deal for Consumers“, der seinem Namen gerecht werden will, müsste allerdings über eine verbesserte Rechtsdurchsetzung hinaus auch in Fragen der Angebotsgestaltung und der Wettbewerbspolitik eine „Wirtschaftspolitik von der Nachfrageseite aus“ verwirklichen.
Verbandsklage mit großem Potenzial
Der vzbv teilt die Annahme der EU-Kommission, dass das größte Defizit im Verbraucherrecht bei der Schadenskompensation besteht. Vor diesem Hintergrund begrüßt der vzbv den Vorschlag der EU-Kommission, die bisherige Unterlassungsklage zu einem Instrument der Schadenskompensation auszubauen.
Widerrufssrecht darf nicht entfallen
Die Offenlegung von Rankingkriterien auf Verkaufsplattformen ist ein erster Schritt zu mehr Transparenz bei Plattformgeschäften, reicht jedoch zur Regulierung von Plattformen insgesamt nicht aus. Die geplanten Änderungen beim Widerrufsrecht allerdings lehnt der vzbv entschieden ab.
Bestimmte Aspekte des Kommissionsvorschlags können in ihren Auswirkungen (noch) nicht abschließend eingeschätzt werden. Insbesondere ist für den vzbv unklar, ob die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Sanktionen für Wettbewerbsverstöße die in Deutschland bewährte zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung in Frage stellen. Fest steht aus Sicht des vzbv, dass der Verbraucherschutz auf keinen Fall hinter den Status quo zurückfallen darf.