Datum: 08.12.2010

Zustellungen auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nur an Prozessbevollmächtigten

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 08.12.2010 (XII ZB 38/09)

Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zumindest dann an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

Einem Verbraucher war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet worden. Nach Erledigung der Hauptsache hatte das Amtsgericht den Verbraucher erfolglos wiederholt aufgefordert mitzuteilen, ob sich Veränderungen hinsichtlich seiner persönlichen wirtschaftlichen Lage ergeben hätten. Schließlich war die Prozesskostenhilfe aufgehoben worden.

Die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Auf Verlangen des Gerichts habe sich die Partei zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Das Gericht könne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei die Erklärung nicht abgegeben habe. Streitig sei gewesen, ob diese Aufforderung an den Prozesskostenhilfeempfänger selbst oder den Prozessvertreter zu erfolgen habe.    Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssten Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zumindest dann an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten habe, denn es gehöre zum Rechtszug im Sinne der ZPO. Das Prozesskostenhilfeverfahren umfasse nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen ist.

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückverwiesen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.12.2010

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