Datum: 18.01.2005

Zur Zurechnung des Wissens eines Bankangestellten

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 18.01.2005 (XI ZR 201/03)

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Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bank bei steuersparenden Bauherrenmodellen nicht zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet. Sie ist jedoch dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn sie in Bezug auf konkrete Risiken einen Wissensvorsprung hat.
Im vorliegenden Fall war der Bankangestellte in der Filiale der Bank am Ort des betreffenden Objekts zugleich für den Bauträger in der Vermittlung und als Geschäftsführer tätig. Er handelte auch die Rahmenbedingungen mit den Klägern aus, der Kreditvertrag jedoch wurde von einer Filiale in einem anderen Ort abgeschlossen. Der BGH stellt fest, dass die Bank sich unter diesen Bedingungen das Wissen ihres Angestellten um die betrügerischen Machenschaften zurechnen lassen muss.

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Datum der Urteilsverkündung: 18.01.2005

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