Datum: 07.05.2020

Zur Zulässigkeit von Sanierungsarbeiten

Urteil des AG Köln vom 07.05.2020 (222 C 84/20)

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bevor der Mieter nicht die Schlüssel zur Wohnung dem Vermieter übergeben hat, darf der Vermieter nicht mit den Sanierungsarbeiten beginnen.

In dem vorliegenden Fall sollte eine Dachgeschosswohnung umfassend saniert werden. Anfang des Jahres 2020 hatten sich die Parteien über die Modalitäten dazu geeinigt. Die Mieterin sollte während der Arbeiten in eine Erdgeschosswohnung desselben Hauses ziehen. Sie räumte daher die Wohnung und verschloss sie. Am nächsten Tag sollten der Vermieterin bzw. deren Handwerkern die Wohnungsschlüssel übergeben werden. Dazu kam es aber nicht, da die Erdgeschosswohnung mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die Mieterin verweigerte daher den Einzug. Die Vermieterin kümmerte sich darum nicht und begann mit den Sanierungsarbeiten. Sie ließ einen Wanddurchbruch vornehmen, um Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Nachfolgend wurden Innenwände sowie die Decken der Wohnung entfernt. Die Mieterin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin gerichtet auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes.

Das Amtsgericht Köln gab der Mieterin recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und der Einräumung des Besitzes zu. Die Vermieterin habe eine verbotene Eigenmacht begangen, als sie ohne den Willen der Mieterin die Wohnung teilweise zerstört hat. Nachdem die Mieterin nicht zum Termin zur Schlüsselübergabe erschienen ist, habe die Vermieterin nicht davon ausgehen dürfen, die Mieterin sei weiterhin mit den Arbeiten einverstanden. Insbesondere habe sich nicht annehmen dürfen, dass sie sich trotz der von der Mieterin verschlossen zurückgelassenen Wohnungstür durch den Abbruch der Außenwände Zugang zur Wohnung verschaffen darf.

Das Amtsgericht Köln führt aus, dass die Vermieterin zunächst einen etwaigen Anspruch auf Duldung der Sanierungsarbeiten hätte gerichtlich durchsetzen müssen. Sie habe nicht zur Selbsthilfe greifen dürfen.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2020

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: