Datum: 03.09.2020

Zur Werbung mit „grünem Regionalstrom“

Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 03.09.2020 (6 U 16/19)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ erweckt den falschen Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat und ist deswegen irreführend.

Die Beklagte, ein Unternehmen, das Energielieferungsverträge mit Unternehmen vermittelt, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, bewarb ihr Angebot mit der folgenden Werbeaussage: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie.“ Außerdem verwendet sie die Begrifflichkeit „grüner Regionalstrom“. Vom Kläger wird die Unterlassung dieser Werbeaussage verlangt, die nach seiner Auffassung wettbewerbswidrig sind.

Das erstinstanzliche Landgericht Flensburg hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Schleswig-Holstein sieht das jedoch anders und hat entschieden, dass die Werbeaussagen irreführend und von der Beklagten zu unterlassen sind. Es führt aus, dass die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ den Eindruck erwecke, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat. Das sei jedoch objektiv falsch, weil der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist und sich der Strom dort mit Strom aus anderen Quellen vermischt. Auch die Aussage, dass die Beklagte „grünen Regionalstrom“ vermittele, sei unlauter, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stamme. Der Verbraucher missverstehe solche Aussagen, dass er solchen Strom bekomme, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird. Entscheidend ist, ob die Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden könne. Das ist bei dem von der Beklagten vermittelten Strom nicht durchgehend der Fall. Sie vermittele auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 km von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen. Damit sei die Werbung nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein für die Verbraucher irreführend.

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Datum der Urteilsverkündung: 03.09.2020

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