Verbraucherdarlehensverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben.
Im Jahre 2010 schloss ein Verbraucher mit der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr ab. Unter Ziff. 14 („Widerrufsinformation“) dieses Vertrags hieß es:
„Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse Saarlouis den Widerruf seiner Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag. Die Kreissparkasse Saarlouis lehnt den Widerruf ab.
Daraufhin erhob der Darlehensnehmer Klage vor dem Landgericht Saarbrücken. Er argumentierte, dass er durch die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Das Landgericht Saarbrücken setzte das Verfahren schließlich aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob der Kunde aus der Widerrufsbelehrung erkennen konnte, wann die Widerrufsfrist für das Darlehen begann und wann sie endete.
Der EuGH führt aus, dass Verbraucherdarlehensverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Dies sei bei der streitgegenständlichen Widerrufsinformation jedoch nicht der Fall gewesen. Der Verbraucher hätte sich erst mit vielen Bestimmungen in unterschiedlichen Gesetzeswerken beschäftigen müssen, um den Umfang seiner vertraglichen Pflichten zu verstehen. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Erst recht könne der Verbraucher nicht entscheiden, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Das Landgericht Saarbücken wird nun über den konkreten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof zu entscheiden haben.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 17.04.2020
Aktenzeichen: C‑66/19
Gericht: EuGH