Den Betreiber einer Waschstraße trifft die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Waschstraße darauf hinwirken muss, dass seinen Kunden keine Fehler unterlaufen. Aus diesem Grunde muss er die Benutzer der Anlage in zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Fahrer eines von dem Betreiber einer vollautomatisierten Waschstraße Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verlangt. Die Fahrzeuge werden dort während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit geringer Geschwindigkeit gezogen. Die linken Räder befinden sich dabei auf dem Band, die rechten laufen frei über den Boden. Während des Waschgangs betätigte der Vordermann des BMW-Fahrers ohne hierfür einen Grund gehabt zu haben die Bremse seines Mercedes. Der BMW wurde auf den Mercedes geschoben, ein hinter den beiden Fahrzeugen befindlicher Hyundai beschädigte den BMW von hinten.
Das Amtsgericht hatte den Waschstraßenbetreiber zum Schadensersatz verurteilt, das Landgericht hatte das Urteil dann aber aufgehoben. Der BGH verwies die Sache nun zur erneuten Verhandlung zurück an das LG.
Nach den korrekten Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Der BGB führte aus, dass eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig ist.
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es aber, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sofern Schädigungen bei unsachgemäßer Benutzung der Anlage möglich sind, muss der Betreiber darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Deswegen muss er die Kunden in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.
Datum der Urteilsverkündung: 19.07.2018