Sofern eine Messe eine reine Verkaufsmesse ist, ist das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend.
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage zu entscheiden, in der ein Verbraucher Feststellung begehrte, dass er seine auf den Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Küche gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hatte. Der Kläger hatte die Küche zum Preis von circa 10.600 Euro im Rahmen einer Messe am Stand des Beklagten, eines Küchenhändlers, gekauft.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Revision des Klägers zurückgewiesen, der sich gegen das abweisende Berufungsurteil des OLG München gewandt hatte. Der BGH führte aus, dass die Feststellungen des OLG München, dass es sich bei der betreffenden Messe um eine klassische Verkaufsmesse handelt, Zustimmung verdienen. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe habe das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend sein können. Von einer Überrumpelung könne nicht die Rede sein. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher musste damit rechnen, dass er, wenn er sich auf diese Messe begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird. Da auch der Messestand keinen anderen Eindruck, beispielsweise als reiner Informations- oder Werbestand vermittelt hat, hatte der Kläger kein Widerrufsrecht, das er ausüben konnte.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 10.04.2019