Besteht für einen Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft eine nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigende zwingende Verpflichtung, zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen, liegt hierin eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.
Im vorliegenden Fall ging es um die Buchung einer Bahnfahrkarte über das Internet, bei der es beim Kauf und der Registrierung nur die Auswahl „Herr“ oder „Frau“ gab. Es war nicht möglich, eine geschlechtsneutrale Anrede zu wählen oder die Auswahl ganz offen zu lassen. Auch die später geführte Kommunikation fand mit diesen Anredeformen statt. Die dort als „Herr“ angesprochene Person des nicht-binären Geschlechts klagte daraufhin wegen Diskriminierung auf Unterlassung und Schadensersatz.
Das mit der Angelegenheit befasst Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die klagende Person verlangen dürfe, geschlechtsneutral angesprochen zu werden. Durch die Festlegung auf „Herr“ oder „Frau“ liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Person vor. Es sei auch möglich, auf andere Grußformeln zurückzugreifen oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede ganz zu verzichten. Deswegen bejahte das Landgericht den Unterlassungsanspruch. Einen Schadensersatzanspruch verneint das Gericht jedoch, weil es die Persönlichkeitsverletzung als nicht so schwerwiegend und als nicht böswillig erfolgt ansah.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.
Datum der Urteilsverkündung: 03.12.2020